gegründet 1888

Vereinssatzung

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Schwachhausen e.V.
und hat seinen Sitz in Bremen. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen  Amtsgerichts eingetragen.

2. Der Gerichtsstand ist Bremen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein unterstützt und fördert das Kleingartenwesen und die Schaffung von Anlagen, die der Allgemeinheit/Bevölkerung dienen. Er setzt sich für die Stärkung von Natur- und Umweltschutz, die  ökologische Gestaltung seiner Anlagen und deren  dauerhafte Sicherung ein. Die Beachtung sozialer Grundlagen/Grundsätze ist ihm
eine Verpflichtung.

2. Der Verein ist Mitglied im Landesverband der Gartenfreundinnen und Gartenfreunde  Bremen e. V. und übernimmt für diesen Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben im  Rahmen der Generalpachtverträge, Verwaltungsabkommen und der  satzungsgemäßen Aufgaben.
3. Zu den Schwerpunkten seiner Aufgaben in sozialer und ökologischer Hinsicht, die  besonders gefördert werden sollen, gehören u. a.

– die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu unterstützen
– sich für die Gesundheit der Bevölkerung einzusetzen
– sich um die Integration von Familien, Kindern, Senioren/Seniorinnen und  Behinderten sowie Mitbürger/-innen aller Nationalitäten zu bemühen
– die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf das Kleingartenwesen zu lenken,  dessen Bedeutung herauszustellen und Mitglieder zu werben
– seine Mitglieder fachlich zu beraten und die Teilnahme am Schulungs- und Seminarwesen des Landesverbandes zu unterstützen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche,  sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke). Er ist parteipolitisch neutral. Seine
Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden, wobei die  Mitglieder keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln  des Vereins erhalten dürfen.
Darüber hinaus darf der Verein keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck  des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Erwerb
– Mitglied kann jede volljährige Person sein, die ihren ständigen Wohnsitz in der  Bundesrepublik Deutschland hat.
– Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich zu beantragen.

Der  Vorstand teilt dem Antragssteller seine Entscheidung in schriftlicher Form mit.  Dabei werden die Grundsätze nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz  (AGG) beachtet. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe zu  benennen.

– Die Mitgliedschaft wird wirksam, sobald die Satzung ausgehändigt und die vor Eintritt zu leistende Zahlung (Beitrag, Pacht, Nutzungsentgelt etc.) im Voraus an  den Verein erfolgt ist. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Nutzung eines Kleingartens.

2. Ausübung
– Nur Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar. Das gilt auch für fördernde  Mitglieder (ohne Garten), soweit diese mindestens einen anteiligen Vereinsbeitrag zahlen.
– Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar.
– Die Mitgliedschaft berechtigt einen Kleingarten zu pachten und die nach gemeinnützigen Kriterien verwaltete Kleingartenanlage sowie die
Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu nutzen.

3. Beendigung
Die Mitgliedschaft erlischt durch

– Austritt
Dieser kann nur zum 30. November eines Jahres erfolgen und muss
spätestens 3 Monate vorher schriftlich beim Vorstand angezeigt werden.

– Ausschluss
Wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt,  mit Beiträgen, Pacht und anderen fälligen Zahlungen mehr als 2 Monate im  Rückstand ist oder sich vereinsschädigend verhält, kann der Vorstand den  Ausschluss durch einfachen Beschluss herbeiführen.
Nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung ist das Mitglied berechtigt, innerhalb von  vier Wochen Einspruch beim Vorstand zu erheben. Dieser hat die Gründe zu  prüfen und nach sorgfältiger Abwägung seine abschließende Entscheidung  binnen einer Frist von drei Wochen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.  Wird dem Einspruch nicht entsprochen, kann das Mitglied seine  Gründe/Argumente auf der nächsten Mitgliederversammlung vortragen. Diese  entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den dann sofort wirksamen Ausschluss des Mitgliedes.

– Auflösung des Vereins

– Tod

– Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf anteilige
Auszahlung des Vereinsvermögens

4. Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied sollen nur Personen ernannt werden, die sich um das  Kleingartenwesen im Allgemeinen und/oder um den  Kleingärtnerverein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeitrag / Zahlungen

– Jedes Mitglied ist verpflichtet, die jährlichen Zahlungen, den Jahresbeitrag und die sonstigen Entgelte Pacht, Wasser, Elektrizität etc.) termingerecht zu leisten.
– Der Vorstand entscheidet über das Zahlungsverfahren und ist nicht verpflichtet, zur Zahlung aufzufordern (Bringschuld)
– Die Zahlungen für das Geschäftsjahr haben bis spätestens 31. Oktober des  Vorjahres zu erfolgen.
– Bei Zahlungsverzug ist der Verein berechtigt, Mahngebühren zu erheben sowie in weiteren begründeten Fällen Instandhaltungs- u. Reparaturkosten,  Rücklagen, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Ausfallgelder für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit, Ordnungsgelder und Umlagen festzusetzen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

– der Vorstand
– der Gesamtvorstand
– die Mitgliederversammlung.

§ 6 Datenschutz

1. Alle Organe und die Funktionsträger/-innen des Vereins sind verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes sowie der dazu  erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass  der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten
seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei  denen Mitgliedschaften bestehen, übermittelt.

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei  behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit  feststellen lässt
– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Vereins oder  sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu  anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,  bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht  besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 7 Vorstand

1. Vorstand:
– Vorsitzende/r
– Stellvertreter/-in
– Kassierer/-in
– Stellvertreter/-in
– Schriftführer/-in
– Stellvertreter/-in
– Vereinsfachberater/-in.

2. Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind Vorsitzende/r und Kassierer/-in  gemeinsam. Bei Verhinderung einer der o. g. Personen ist der  andere zusammen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen/deren  Verhinderung zusammen mit dem/der Schriftführer/-in zur Vertretung des Vereins  berechtigt. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

3. Der Vorstand wird für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied des Vereins. Bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl der  Nachfolger bleibt der Vorstand im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

4. In besonderen Fällen kann der Vorstand einen Bewerber/eine Bewerberin in auf  ein Vorstandsamt für eine befristete Zeit in das Gremium berufen. Über die Dauer der Befristung und eine vorzeitige Abberufung entscheidet der Gesamtvorstand.

5. Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Aufgaben durchzuführen und die Ziele des  Vereins umzusetzen. Dazu gehören insbesondere

– die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins
– die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
– die Durchführung ihrer Beschlüsse
– die Verwaltung der Kleingartenanlagen
– die Durchführung regelmäßiger Sprechstunden

6. Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat zusammen, die Sitzungen sind von  der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von deren Stellvertretern einzuberufen  und zu leiten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend  sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen zweier Wochen eine neue Sitzung – mit  derselben Tagesordnung – einzuberufen. Bei dieser Sitzung ist der Vorstand ohne  Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in
der Einladung hinzuweisen.

8. Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist binnen 14 Tagen dann einzuberufen,  wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dieses schriftlich beantragen.

9. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein kurz gefasstes Protokoll anzufertigen, von  der/dem Vorsitzenden und dem/der  Protokollführer/-in zu unterzeichnen und auf der nächsten Sitzung zu beschließen/genehmigen.

§ 8 Gesamtvorstand

1. Gesamtvorstand:
– Vorstand
– Gemeinschaftsdienstleiter/-innen
– Wegewarte
– weiteren Fachberater/-innen
– Delegierte.

2. Gemeinschaftsdienstleiter/-innen, Wegewarte und Fachberater/-innen können vom Vorstand ernannt und abberufen werden.  Die Delegierten zum Landesverband werden von der Mitgliederversammlung auf  4 Jahre gewählt.  Wiederwahl ist zulässig.  Fachberater/-innen können nur dann dem Gesamtvorstand angehören, wenn sie  die entsprechenden Schulungen des Landesverbandes mit Erfolg abgeschlossen  haben.

3. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes umfassen insbesondere
– die Unterstützung und Beratung des Vorstandes bei der Geschäftsführung und  bei der Umsetzung seiner satzungsgemäßen Vereinsaufgaben

– Die Entscheidung über Verweildauer und vorzeitige Abberufung des/der befristet  in den Vorstand aufgenommenen Bewerbers/Bewerberin

– die Freigabe von Mitteln, wenn diese – in begründeten Ausnahmefällen – über den  Rahmen des Haushaltsplanes hinausgehen

– die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

4. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes sollen vierteljährlich – mindestens jedoch  zweimal im Jahr stattfinden. Sie werden von der/dem Vorsitzenden, im  Verhinderungsfall von dem/der Stellvertreter/-in, einberufen und geleitet.

5. Die Einladung ist per Post und Vereinsaushang oder über die Verbandszeitschrift  bekannt zu geben. Dies muss mindestens 14 Tage vor der Sitzung erfolgen.

6. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner  Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und  Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

7. Eine außerordentliche Gesamtvorstandssitzung ist binnen 14 Tagen schriftlich dann einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dieses für erforderlich hält.

8. Über die Sitzungen des Gesamtvorstandes ist ein kurz gefasstes Protokoll anzufertigen, von der/dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen und auf der nächsten Sitzung zu beschließen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr als
Jahreshauptversammlung möglichst innerhalb des ersten Vierteljahres stattfinden.  Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und von der/dem  Vorsitzenden oder dem/der gewählten Versammlungsleiter/-in geleitet.  Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher
unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung per Post zugestellt oder im  Mitteilungsorgan, der Verbandszeitschrift, des Landesverbandes unter  Vereinsmitteilungen, veröffentlicht oder durch Aushang im Vereinsgelände  mitgeteilt werden. Der Termin der Jahreshauptversammlung ist sechs Wochen vorher bekannt zu  geben.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen  Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und die  Beschlussfähigkeit bei der Eröffnung festgestellt wird.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand  oder der Gesamtvorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung  verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder einen diesbezüglichen  schriftlichen Antrag, in dem die Verhandlungsgegenstände enthalten sein  müssen, vorlegen. In diesem Falle muss die außerordentliche  Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag stattfinden.

3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens vier Wochen vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen. Wesentliche, die Allgemeinheit der Mitglieder berührende Anträge müssen gesondert in die Tagesordnung übernommen werden.

Ein Antrag von besonderer Bedeutung und Eilbedürftigkeit kann auch nach  Fristablauf eingebracht werden. Eine inhaltliche Behandlung ist nur dann  möglich, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder über die  Aufnahme des Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung zustimmt.

4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u. a. die

– Entgegennahme der Tätigkeitsberichte, des Kassenberichts und des Berichts  der Revisoren/Revisorinnen
– Entscheidung über den Jahresabschluss und den Haushaltsplan
– Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder
– Durchführung von Vorstandsneu- u. Ergänzungswahlen,
Wahl der Revisoren/Revisorinnen und der Delegierten
– Festsetzung der jährlich zu entrichtenden Beiträge und
Aufwandsentschädigungen, der Ausfallgelder für nicht geleistete
Gemeinschaftsarbeit, Mahngebühren, Ordnungsgelder bis zur
Höhe des einfachen Mitgliedsbeitrages – soweit im Wiederholungsfall gegen Auflagen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen wurde – , Sitzungsgelder und Umlagen. Letztere können zur Deckung eines  außerplanmäßigen Finanzbedarfs erhoben werden, soweit
diese jährlich das Zweifache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen.

– Beschlussfassung über Satzungsänderungen
– Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
– Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingegangene Anträge und
Dringlichkeitsanträge.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.  Zur Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich

6. Zum Austritt des Vereins aus dem Landesverband ist eine Dreiviertelmehrheit  seiner sämtlichen Mitglieder erforderlich. Erscheinen weniger als dreiviertel aller  Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung – mit  derselben Tagesordnung – einzuberufen. Diese kann dann ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit über den Austritt des  Vereins aus dem Landesverband beschließen. Hierauf ist in der Einladung  hinzuweisen.

Soll der Austritt aus dem Landesverband beschlossen werden, ist dieser vier  Wochen vor der beschlussfassenden Versammlung einzuladen. Ihm ist  Gelegenheit zu geben, zum Antrag ausführlich Stellung zu nehmen.

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, von dem/der  Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen und auf der  nächsten Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 10 Vergütungen

1. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes  sowie andere mit Vereinsarbeiten beauftragten Personen erhalten die Erstattung  notwendiger Auslagen.
2. Zusätzlich können angemessene Aufwandsentschädigungen / Sitzungsgelder  gezahlt werden, über deren Höhe die Mitgliederversammlung zu beschließen hat.
3. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand beschließen, besondere Leistungen/Tätigkeiten für den Verein extra zu vergüten, soweit dies den Rahmen des Haushaltsplanes nicht übersteigt.
4. Für die Einhaltung steuerlicher Vorschriften ist der/die  Zahlungsempfänger/-in  selbst verantwortlich.

§ 11 Kassen- und Rechnungswesen

1. Die Kassierer/-innen haben das Kassen- und Rechnungswesen mit fachlicher  Kompetenz, bei Beachtung gemeinnütziger Grundlagen und unter Mitwirkung der  übrigen Vorstandsmitglieder durchzuführen.

2. Die Prüfung der Kasse (Bankkonten), der Buchführung und der Verwendung der Mittel nach Satzung, Haushaltsplan und Beschlüssen der Organe obliegt den Revisoren/Revisorinnen.

3. Von der JHV sind drei Revisoren/Revisorinnen zu wählen. Der Wahlturnus ist so  einzurichten, dass in jedem Geschäftsjahr nur ein/e Revisor/Revisorin zu wählen  ist und demnach jeder/e Revisor/Revisorin drei Jahre im Amt bleibt. Die  Wiederwahl des/der Revisors/Revisorin ist zulässig, wenn seit Ende der letzten Amtsperiode mindestens drei Jahre vergangen sind. Die Revisoren/Revisorinnen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes sein. Es hat jährlich zweimal eine Prüfung stattzufinden. Eine weitere Prüfung liegt im Ermessen der Revisoren/Revisorinnen. Hierüber ist der Vorstand rechzeitig zu
informieren.

4. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen, von den
Revisoren/Revisorinnen gemeinsam zu unterzeichnen und dem Vorstand rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorzulegen. Mindestens ein/e  Revisor/Revisorin ist gehalten, den Prüfbericht auf der Jahreshauptversammlung  persönlich vorzutragen.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins muss durch Beschluss der Mitgliederversammlung  erfolgen, die mit diesem einzigen Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß  einberufen wurde. Der Landesverband ist rechtzeitig vorher durch den Vorstand
über die Gründe zu informieren und in die beschlussfassende Versammlung  einzuladen.

Vor Beschlussfassung muss der Landesverband gehört werden.

2. Für den Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit sämtlicher Mitglieder erforderlich.  Erscheinen weniger als dreiviertel aller Mitglieder, ist binnen zweier Wochen eine  neue Mitgliederversammlung – mit derselben Tagesordnung – einzuberufen.  Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht auf die erschienenen  Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung des Vereins beschließen.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter  Zwecke ist das Vermögen des Vereins, soweit es evtl. eingezahlte Kapitalanteile  der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten  Sachanlagen übersteigt, dem Landesverband der Gartenfreunde Bremen zu  übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat

4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde als Mustersatzung der Vereine von den Delegierten des Landesverbandes am 01. Dezember 2011 beschlossen.
Die Satzung wird wirksam mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister und  löst damit die bisherige Satzung des Vereins ab.
Die Beschlussfassung im Verein erfolgte am 06. März 2012

Vorsitzender
gez. Alfred Lange

stellv. Schriftführerin
gez, Katharina Hadlich