In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen laut Bundesnaturschutzgesetz Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten, beseitigt oder auf den Stock gesetzt werden, lediglich „schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen“ sind in dieser Zeit gestattet. Für unsere Kleingärten gilt allerdings während der Brutzeit (1. März bis 24.Juni/Johanni) ein komplettes Verbot von Hecken- oder Sträucherschnitt (Landesgartenordnung § 3.2).
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